Modul 0 — Allgemeine Bestimmungen

Preise und Zahlung

Alle Preise werden in CHF angegeben und verstehen sich inklusive MWST, sofern nicht anders ausgewiesen. Rechnungen sind innert 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug fallen Zinsen von 5% jährlich an. Die Valgron GmbH kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.

Haftung

Die Valgron GmbH haftet für direkte Schäden nur bei nachgewiesenem Verschulden. Indirekte Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden ist auf die vom Kunden für die betroffene Leistung bezahlte Vertragssumme begrenzt.

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäss der separaten Datenschutzerklärung verarbeitet. Daten dürfen an Dienstleister weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB und sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Valgron GmbH und dem Kunden unterstehen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist am Firmensitz (Kölliken AG).

Modul 1 — Fahrzeug- und Anhängervermietung

Reservierung

Reservationen werden durch schriftliche oder elektronische Bestätigung verbindlich. Die Valgron GmbH kann Reservationen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Übergabe und Rückgabe

Der Mietgegenstand muss in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem vertragsgemässen Gebrauch entspricht. Erkennbare Mängel bei Übernahme müssen sofort gemeldet werden.

Nutzungspflichten

Folgende Nutzungen sind ausdrücklich untersagt:

Fahrer

Fahrzeuge und Anhänger dürfen nur durch Personen mit gültiger Führerausweiskategorie geführt werden. Zusätzliche Fahrer müssen vor Mietbeginn schriftlich angemeldet werden. Der Mietende haftet vollumfänglich für Schäden, die durch nicht eingetragene Fahrer verursacht werden.

Schäden und Selbstbehalt

Der Mietende trägt den versicherungsrechtlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie alle nicht durch die Versicherung gedeckten Kosten. Bei verbotener Nutzung (siehe oben) kann der Versicherungsschutz vollständig entfallen — der Mietende haftet in diesem Fall für den gesamten Schaden inklusive aller Folgekosten.

⚠️ Bei Schäden oder Unfällen ist die Valgron GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Polizei ist bei Unfällen mit Drittbeteiligung oder erheblichem Sachschaden beizuziehen.

Bussen und Gebühren

Sämtliche Bussen, Gebühren, Mautkosten, Park- und Verwaltungsgebühren, die während der Mietdauer entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters. Pro Bearbeitung wird eine Administrationsgebühr von CHF 30.– erhoben.

Stornierung

Bei Nichtantritt der Miete erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung des vereinbarten Mietpreises, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Kaution

Die Kaution wird bei Fahrzeugübergabe fällig und nach schadensfreier Rückgabe zurückerstattet. Die Valgron GmbH ist berechtigt, entstandene Schäden, Gebühren oder offene Forderungen von der Kaution in Abzug zu bringen.

Modul 2 — Verkehrsleitung auf Mandatsbasis

Vertragsgegenstand

Die Valgron GmbH (nachfolgend „Verkehrsleiter") übernimmt für das mandatierende Unternehmen (nachfolgend „Mandant") die Funktion des externen Verkehrsleiters im Sinne des Strassentransportunternehmergesetzes (STUG, SR 744.10) und der Strassentransportunternehmungsverordnung (STUV, SR 744.101). Der Verkehrsleiter wird beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als verantwortliche Person eingetragen.

Pflichten des Verkehrsleiters

Der Verkehrsleiter verpflichtet sich im Rahmen des Mandats zu folgenden Leistungen:

Pflichten des Mandanten

Der Mandant verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung und stellt dem Verkehrsleiter unverzüglich alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung, insbesondere:

Der Mandant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Transportbetrieb jederzeit im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften geführt wird. Der Verkehrsleiter kann seine Funktion nur wirksam ausüben, wenn er vollständig und rechtzeitig informiert wird.

Kapazitätsgrenzen

Der Verkehrsleiter ist berechtigt, neue Mandate abzulehnen, sobald die gesetzlich zulässige Höchstkapazität von 5 Unternehmen bzw. insgesamt 50 Fahrzeugen erreicht ist. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.

Haftung

Der Verkehrsleiter haftet ausschliesslich für die sorgfältige Erfüllung der in Ziffer „Pflichten des Verkehrsleiters" aufgeführten Leistungen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Haftung für:

Die Haftung des Verkehrsleiters für direkte Schäden ist auf die in den letzten drei Monaten geleisteten Mandatsvergütungen begrenzt.

Vertragsdauer und Kündigung

Das Mandat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann das Mandat von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

Bei Kündigung des Mandats informiert der Verkehrsleiter das BAZG entsprechend. Der Mandant ist dafür verantwortlich, rechtzeitig vor Ablauf des Mandats eine rechtskonforme Anschlusslösung zu organisieren. Ohne eingetragenen Verkehrsleiter ist kein lizenzpflichtiger Transportbetrieb zulässig.

Vergütung

Die monatliche Mandatsvergütung wird im schriftlichen Angebot festgelegt. Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Verzug fallen Zinsen von 5% jährlich an. Allfällige Auslagen (z.B. Reisekosten für Vor-Ort-Kontrollen ausserhalb des Kantons Aargau) werden gesondert und nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

ℹ️ Dieses Modul gilt nur in Verbindung mit einem separaten, schriftlich abgeschlossenen Mandatsvertrag. Es ersetzt keinen individuellen Vertrag und begründet für sich allein kein Mandatsverhältnis.