Modul 0 — Allgemeine Bestimmungen
Preise und Zahlung
Alle Preise werden in CHF angegeben und verstehen sich inklusive MWST, sofern nicht anders ausgewiesen. Rechnungen sind innert 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug fallen Zinsen von 5% jährlich an. Die Valgron GmbH kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.
Haftung
Die Valgron GmbH haftet für direkte Schäden nur bei nachgewiesenem Verschulden. Indirekte Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden ist auf die vom Kunden für die betroffene Leistung bezahlte Vertragssumme begrenzt.
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäss der separaten Datenschutzerklärung verarbeitet. Daten dürfen an Dienstleister weitergegeben werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AGB und sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Valgron GmbH und dem Kunden unterstehen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist am Firmensitz (Kölliken AG).
Modul 1 — Fahrzeug- und Anhängervermietung
Reservierung
Reservationen werden durch schriftliche oder elektronische Bestätigung verbindlich. Die Valgron GmbH kann Reservationen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Übergabe und Rückgabe
Der Mietgegenstand muss in dem Zustand zurückgegeben werden, der dem vertragsgemässen Gebrauch entspricht. Erkennbare Mängel bei Übernahme müssen sofort gemeldet werden.
Nutzungspflichten
Folgende Nutzungen sind ausdrücklich untersagt:
- Rennen und sportliche Veranstaltungen
- Offroad-Fahrten oder unsachgemässe Nutzung
- Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss
- Überladung über die zugelassene Nutzlast
- Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung
- Auslandfahrten ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung
Fahrer
Fahrzeuge und Anhänger dürfen nur durch Personen mit gültiger Führerausweiskategorie geführt werden. Zusätzliche Fahrer müssen vor Mietbeginn schriftlich angemeldet werden. Der Mietende haftet vollumfänglich für Schäden, die durch nicht eingetragene Fahrer verursacht werden.
Schäden und Selbstbehalt
Der Mietende trägt den versicherungsrechtlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie alle nicht durch die Versicherung gedeckten Kosten. Bei verbotener Nutzung (siehe oben) kann der Versicherungsschutz vollständig entfallen — der Mietende haftet in diesem Fall für den gesamten Schaden inklusive aller Folgekosten.
Bussen und Gebühren
Sämtliche Bussen, Gebühren, Mautkosten, Park- und Verwaltungsgebühren, die während der Mietdauer entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters. Pro Bearbeitung wird eine Administrationsgebühr von CHF 30.– erhoben.
Stornierung
Bei Nichtantritt der Miete erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung des vereinbarten Mietpreises, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Kaution
Die Kaution wird bei Fahrzeugübergabe fällig und nach schadensfreier Rückgabe zurückerstattet. Die Valgron GmbH ist berechtigt, entstandene Schäden, Gebühren oder offene Forderungen von der Kaution in Abzug zu bringen.
Modul 2 — Verkehrsleitung auf Mandatsbasis
Vertragsgegenstand
Die Valgron GmbH (nachfolgend „Verkehrsleiter") übernimmt für das mandatierende Unternehmen (nachfolgend „Mandant") die Funktion des externen Verkehrsleiters im Sinne des Strassentransportunternehmergesetzes (STUG, SR 744.10) und der Strassentransportunternehmungsverordnung (STUV, SR 744.101). Der Verkehrsleiter wird beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als verantwortliche Person eingetragen.
Pflichten des Verkehrsleiters
Der Verkehrsleiter verpflichtet sich im Rahmen des Mandats zu folgenden Leistungen:
- Eintragung als Verkehrsleiter beim BAZG sowie Meldung von Änderungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
- Aufbau und Pflege eines Dokumentationssystems (Fahrzeugliste, Fahrerlisten, Lenk- und Ruhezeitnachweise, Fahrzeuginspektionsnachweise)
- Durchführung regelmässiger Stichprobenkontrollen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang
- Beratung des Mandanten bei gesetzlichen Anforderungen im Transportbetrieb
- Erreichbarkeit als Ansprechperson gegenüber Behörden bei Kontrollen und Inspektionen
- Unverzügliche Information des Mandanten bei behördlichen Beanstandungen oder festgestellten Verstössen
Pflichten des Mandanten
Der Mandant verpflichtet sich zur aktiven Mitwirkung und stellt dem Verkehrsleiter unverzüglich alle notwendigen Informationen und Dokumente zur Verfügung, insbesondere:
- Vollständige und aktuelle Fahrerliste mit gültigen Führerausweis-Kategorien und CZV-Ausweisen
- Fahrzeugliste mit Zulassungsbelegen und Kontrollschildern
- Tachographenauswertungen sowie digitale Fahrerdaten auf Anfrage
- Unverzügliche Meldung von Unfällen, Verkehrsverstössen, Behördenkontrollen oder -auflagen
- Meldung von Änderungen in der Betriebsstruktur (neue Fahrzeuge, neue Fahrer, Betriebsstättenänderung)
Der Mandant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Transportbetrieb jederzeit im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften geführt wird. Der Verkehrsleiter kann seine Funktion nur wirksam ausüben, wenn er vollständig und rechtzeitig informiert wird.
Kapazitätsgrenzen
Der Verkehrsleiter ist berechtigt, neue Mandate abzulehnen, sobald die gesetzlich zulässige Höchstkapazität von 5 Unternehmen bzw. insgesamt 50 Fahrzeugen erreicht ist. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.
Haftung
Der Verkehrsleiter haftet ausschliesslich für die sorgfältige Erfüllung der in Ziffer „Pflichten des Verkehrsleiters" aufgeführten Leistungen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Haftung für:
- Verstösse, Unfälle oder Schäden, die durch Fahrer oder Mitarbeitende des Mandanten verursacht werden
- Bussen, Verwaltungssanktionen oder Steuerforderungen gegenüber dem Mandanten
- Schäden, die auf unvollständige oder falsche Informationen des Mandanten zurückzuführen sind
- Lizenzentzug oder behördliche Massnahmen, die aus dem Betriebsverhalten des Mandanten resultieren
- Indirekte Schäden und Folgeschäden jeder Art
Die Haftung des Verkehrsleiters für direkte Schäden ist auf die in den letzten drei Monaten geleisteten Mandatsvergütungen begrenzt.
Vertragsdauer und Kündigung
Das Mandat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann das Mandat von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderquartals schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- Systematische Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Mandanten
- Festgestellte wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen Transportvorschriften
- Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen
- Falschangaben bei Vertragsabschluss
Bei Kündigung des Mandats informiert der Verkehrsleiter das BAZG entsprechend. Der Mandant ist dafür verantwortlich, rechtzeitig vor Ablauf des Mandats eine rechtskonforme Anschlusslösung zu organisieren. Ohne eingetragenen Verkehrsleiter ist kein lizenzpflichtiger Transportbetrieb zulässig.
Vergütung
Die monatliche Mandatsvergütung wird im schriftlichen Angebot festgelegt. Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Verzug fallen Zinsen von 5% jährlich an. Allfällige Auslagen (z.B. Reisekosten für Vor-Ort-Kontrollen ausserhalb des Kantons Aargau) werden gesondert und nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.